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894b SEV CH-LU

§ 51 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Überprüfung der Anerkennung

Anerkennung und Aufsicht
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§ 51 SEV · Überprüfung der Anerkennung

1. Die Anerkennung kann jederzeit und insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung des Leistungsauftrages überprüft werden.

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