894b
SEV
CH-LU
§ 51 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Überprüfung der Anerkennung
Anerkennung und Aufsicht
§ 51 SEV · Überprüfung der Anerkennung
1. Die Anerkennung kann jederzeit und insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung des Leistungsauftrages überprüft werden.