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894b SEV CH-LU

§ 50 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Anerkennungsvoraussetzungen

Anerkennung und Aufsicht
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§ 50 SEV · Anerkennungsvoraussetzungen

1. Die Anerkennung wird erteilt, wenn

a. aufgrund des geltenden Planungsberichtes ein Bedarf für das Angebot der sozialen Einrichtung besteht,

b. die Aufsicht gemäss den Vorschriften des Bundes oder des Kantons sichergestellt ist,

c. die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung der betreuungsbedürftigen Personen und eine ihnen angemessene Betreuung gewährleistet sind sowie für eine ausgewogene Ernährung und die ärztliche Versorgung gesorgt ist,

d. die Sicherheit und der Schutz der betreuungsbedürftigen Personen gewährleistet sind,

e. die Wahlmöglichkeiten und Selbstbestimmungsrechte der erwachsenen Personen gefördert werden beziehungsweise gewährleistet ist, dass Kinder und Jugendliche bei allen Entscheiden, die einen wesentlichen Einfluss auf ihr Leben haben, ihrem Alter entsprechend beteiligt werden,

f. * das Betreuungsverhältnis in schriftlichen Verträgen geregelt wird, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen die soziale Einrichtung erbringt und für welche Kosten die betreuungsbedürftige Person beziehungsweise die Leistungspflichtigen nach § 31 des Gesetzes aufzukommen haben,

g. eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage vorgewiesen werden kann,

h. die bevorzugte Aufnahme von Personen aus dem Kanton Luzern gewährleistet wird,

i. die soziale Einrichtung über eine Haftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit den Leistungen verbunden sind, verfügt,

j. * die Leitung und die Mitarbeitenden über die für die Erbringung der Leistungen nötigen fachlichen Kompetenzen verfügen sowie vertrauenswürdig sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Personen genügt,

k. die Gebäude und Anlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere jenen des behindertengerechten Bauens und des Brandschutzes,

l. * die soziale Einrichtung über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität verfügt,

m. * die private Trägerschaft im Handelsregister eingetragen ist.

2. Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 gelten für soziale Einrichtungen, die ausschliesslich ambulante Leistungen erbringen, sinngemäss.

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