894b
SEV
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen Wohnen
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
§ 5 SEV · Ambulante Leistungen Wohnen
1. Als ambulante Leistungen beim Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gelten bedarfsgerechte individuelle Leistungen für das Wohnen in der eigenen Wohnung, die von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.
2. Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei insbesondere
a. die lebenspraktische Begleitung,
b. die Entwicklung individueller Kompetenzen für ein selbstbestimmtes Leben (Coaching),
c. die agogische Betreuung in Krisensituationen,
d. die Überwachung und die Hilfe während der Nacht,
e. die Hilfe in der Haushaltsführung,
f. die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten.