Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894b SEV CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen Wohnen

Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 SEV · Ambulante Leistungen Wohnen

1. Als ambulante Leistungen beim Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gelten bedarfsgerechte individuelle Leistungen für das Wohnen in der eigenen Wohnung, die von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.

2. Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei insbesondere

a. die lebenspraktische Begleitung,

b. die Entwicklung individueller Kompetenzen für ein selbstbestimmtes Leben (Coaching),

c. die agogische Betreuung in Krisensituationen,

d. die Überwachung und die Hilfe während der Nacht,

e. die Hilfe in der Haushaltsführung,

f. die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten.

← § 4 SEV Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen § 6 SEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →