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894b SEV CH-LU

§ 49 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Gesuch und Antrag

Anerkennung und Aufsicht
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§ 49 SEV · Gesuch und Antrag

1. Die Trägerschaft der sozialen Einrichtung hat das Gesuch um deren Anerkennung oder um die Änderung einer bestehenden Anerkennung bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen.

2. Sie hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind.

3. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft unterbreitet der Kommission für soziale Einrichtungen mit einem Antrag das Anerkennungsgesuch oder das Gesuch um Änderung einer bestehenden Anerkennung.

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