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894b SEV CH-LU

§ 48 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Verluste

Betriebsrechnung und Buchführung
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§ 48 SEV · Verluste

1. Verluste sind mit bestehenden Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes aus den Vorjahren oder aus dem Schwankungsfonds gemäss § 13 des Gesetzes zu decken.

2. Ungedeckte Verluste sind auf die neue Rechnung vorzutragen.

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