894b
SEV
CH-LU
§ 48 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Verluste
Betriebsrechnung und Buchführung
§ 48 SEV · Verluste
1. Verluste sind mit bestehenden Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes aus den Vorjahren oder aus dem Schwankungsfonds gemäss § 13 des Gesetzes zu decken.
2. Ungedeckte Verluste sind auf die neue Rechnung vorzutragen.