§ 47 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Schwankungsfonds
§ 47 SEV · Schwankungsfonds
1. Anerkannte soziale Einrichtungen mit privater Trägerschaft, die während eines Betriebsjahres Leistungen in der vereinbarten Qualität wirtschaftlich erbringen und einen Mehrertrag erzielen, haben die daraus resultierenden Betriebsergebnisse aus den einzelnen Bereichen oder Angeboten pro Rechnungsjahr einem gesamthaften Schwankungsfonds oder den jeweiligen Schwankungsfonds für einzelne Bereiche oder Angebote zuzuweisen.
2. Die Höhe der Schwankungsfonds darf insgesamt 20 Prozent des durchschnittlich vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes der letzten drei Jahre bis 10 Millionen Franken zuzüglich 10 Prozent des diesen Betrag übersteigenden vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes, maximal jedoch 10 Millionen Franken, nicht übersteigen. Falls für Tagesstrukturen mit Lohn gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes ein separater Schwankungsfonds geführt wird, beträgt für diesen der Plafond 20 Prozent des diesbezüglich vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes. Schwankungsfondskapital über 10 Millionen Franken oder Plafondüberschüsse müssen dem Kanton zurückerstattet werden. Für die Berechnung der Plafondlimiten werden alle bisherigen Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes und frühere Rücklagen zum Produktivitätsausgleich nach Vorgabe des Bundesamts für Sozialversicherungen einbezogen.
3. Schwankungsfonds sind bei Rechnungslegung gemäss Swiss GAAP FER 21 passivseitig im Fondskapital und bei Rechnungslegung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht passivseitig im Fremdkapital separat auszuweisen.