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894b SEV CH-LU

§ 46 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Spenden

Betriebsrechnung und Buchführung
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§ 46 SEV · Spenden

1. Der Ertrag aus Spenden ist über die Erfolgsrechnung in der Kontengruppe 69 zu verbuchen.

2. Spenden mit einem bestimmten Zweck zugunsten von Bereichen gemäss § 2 Absatz 1a-e des Gesetzes sind diesen Bereichen gutzuschreiben. Solche für betreuungsbedürftige Personen oder spezifische Anschaffungen können nach Abzug der Fundraising-Aufwände als Einlage in einen zweckgebundenen Spendenfonds übertragen werden. Spenden mit einem unbestimmten Zweck können in der Kostenrechnung der Trägerschaft gutgeschrieben werden. Gleichzeitig werden der Trägerschaft auch die Fundraising-Aufwände belastet.

3. Die anerkannten sozialen Einrichtungen regeln die Zuweisung, Entnahme und Verwendung der Spenden und Legate in einem Reglement.

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