894b
SEV
CH-LU
§ 46 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Spenden
Betriebsrechnung und Buchführung
§ 46 SEV · Spenden
1. Der Ertrag aus Spenden ist über die Erfolgsrechnung in der Kontengruppe 69 zu verbuchen.
2. Spenden mit einem bestimmten Zweck zugunsten von Bereichen gemäss § 2 Absatz 1a-e des Gesetzes sind diesen Bereichen gutzuschreiben. Solche für betreuungsbedürftige Personen oder spezifische Anschaffungen können nach Abzug der Fundraising-Aufwände als Einlage in einen zweckgebundenen Spendenfonds übertragen werden. Spenden mit einem unbestimmten Zweck können in der Kostenrechnung der Trägerschaft gutgeschrieben werden. Gleichzeitig werden der Trägerschaft auch die Fundraising-Aufwände belastet.
3. Die anerkannten sozialen Einrichtungen regeln die Zuweisung, Entnahme und Verwendung der Spenden und Legate in einem Reglement.