894b
SEV
CH-LU
§ 45 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Anrechenbarer Betriebsertrag
Betriebsrechnung und Buchführung
§ 45 SEV · Anrechenbarer Betriebsertrag
1. Als anrechenbarer Ertrag gelten die betriebseigenen Erträge. Dies sind insbesondere
a. Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion (Kontengruppe 63),
b. übrige Erträge aus Leistungen an Betreute (Kontengruppe 65),
c. Miet- und Kapitalzinsertrag (Kontengruppe 66),
d. Erträge aus Nebenbetrieben (Kontengruppe 67),
e. Erträge aus Leistungen an Personal und Dritte (Kontengruppe 68),
f. Betriebsbeiträge und Spenden (Kontengruppe 69), sofern sie zweckgebunden für Bereiche gemäss § 2 Absatz 1a-e des Gesetzes ausgerichtet wurden.
2. Zu erwartende Beiträge sind am Jahresende abzugrenzen. Differenzen zu den abgegrenzten Beiträgen sind im Zeitpunkt der Zahlung der laufenden Rechnung zu belasten oder gutzuschreiben.