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894b SEV CH-LU

§ 44 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Nicht anrechenbarer Aufwand

Betriebsrechnung und Buchführung
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§ 44 SEV · Nicht anrechenbarer Aufwand

1. Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten

a. Abschreibungen auf bebautem und unbebautem Land,

b. individuelle Nebenkosten, wie Kleider, Taschengeld, individuelle Freizeitangebote ausserhalb des Angebotes der anerkannten sozialen Einrichtung, Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien sowie externe Therapien, soweit diese nicht zum Behandlungskonzept der anerkannten sozialen Einrichtung gehören und von dieser oder der einweisenden Behörde angeordnet sind,

c. Kosten für individuelle ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für individuelle Medikamente und Hilfsmittel,

d. kalkulatorische Kosten (Zinsen und/oder Abschreibungen),

e. Kosten für Schülertransporte.

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