894b
SEV
CH-LU
§ 43 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Rückstellungen
Betriebsrechnung und Buchführung
§ 43 SEV · Rückstellungen
1. Rückstellungen können gebildet werden für in der Höhe noch nicht genau bekannte Verpflichtungen aus einem Ereignis in der Vergangenheit oder für zu erwartende Abgänge ohne Gegenwert, deren Berücksichtigung zur Feststellung des ordentlichen oder ausserordentlichen Aufwandes notwendig ist.
2. Die Rückstellungen sind gesondert auszuweisen. Ihr Zweck muss eindeutig belegt sein. Sie dürfen nur für den definierten Zweck verwendet werden. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 sinngemäss.