§ 42 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Abschreibungen
§ 42 SEV · Abschreibungen
1. Abschreibungen auf Immobilien, Mobilien, Fahrzeugen, Maschinen, EDV und anderem sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Sie werden linear vom Anschaffungswert berechnet. Es gelten folgende jährlichen Maximalsätze
a. Immobilien und Sachanlagen: 2,5 Prozent
b. Mobilien
1. Mobiliar, Ausstattungen, Maschinen: 20 Prozent
2. Fahrzeuge: 20 Prozent
3. Informatik und Kommunikationssysteme: 33 1/3 Prozent
4. Investitionen in Mietliegenschaften: 20 Prozent
5. übrige Sachgüter: 20 Prozent
2. Für den Beginn der Abschreibungen ist die betriebliche Nutzung massgebend.
3. Bereits bestehende Anlagen werden vom Restbuchwert auf die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
4. Die Aktivierungsgrenze wird festgelegt für
a. Immobilien auf 50 000 Franken,
b. Mobilien auf 3 000 Franken.