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894b SEV CH-LU

§ 41 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Folgekosten von Investitionen

Betriebsrechnung und Buchführung
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§ 41 SEV · Folgekosten von Investitionen

1. Zur Anerkennung von Investitionen hat die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung vorgängig ein Gesuch an die Kommission für soziale Einrichtungen zu stellen. Sie hat darin nachzuweisen, dass das geplante Vorhaben bedarfsgerecht, kostengünstig und wirtschaftlich ist und dass die Finanzierung gesichert ist.

2. Folgekosten, welche aus Investitionen bis 250 000 Franken resultieren, sind anerkannt, wenn sie Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind. Für die Anerkennung der Folgekosten, welche aus Investitionen über 250 000 Franken resultieren, ist die Kommission für soziale Einrichtungen zuständig. Massgebend ist jeweils der Gesamtbetrag der Investition.

3. Folgekosten von anerkannten Investitionen sind verursachergerecht den einzelnen Leistungsangeboten zu belasten. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt die Einzelheiten fest.

4. Die Kommission für soziale Einrichtungen kann für Investitionsprojekte Kennwerte als Kostendach für Folgekosten festlegen.

5. Der Kanton richtet keine Investitionsbeiträge aus.

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