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894b SEV CH-LU

§ 40 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Grundsätze der Betriebsrechnung

Betriebsrechnung und Buchführung
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§ 40 SEV · Grundsätze der Betriebsrechnung

1. Die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung mit Leistungsvereinbarung hat je Angebot die nach der IVSE anrechenbaren Betriebsaufwände durch anrechenbare Betriebserträge, Kostenbeteiligungen und Leistungspauschalen zu decken.

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