894b
SEV
CH-LU
§ 40 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Grundsätze der Betriebsrechnung
Betriebsrechnung und Buchführung
§ 40 SEV · Grundsätze der Betriebsrechnung
1. Die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung mit Leistungsvereinbarung hat je Angebot die nach der IVSE anrechenbaren Betriebsaufwände durch anrechenbare Betriebserträge, Kostenbeteiligungen und Leistungspauschalen zu decken.