894b
SEV
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen Arbeit
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
§ 4 SEV · Stationäre Leistungen Arbeit
1. Als stationäres Arbeiten gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gilt die Arbeit mit oder ohne Lohn im ergänzenden Arbeitsmarkt in der Tagesstruktur einer anerkannten sozialen Einrichtung (Tagesstruktur mit oder ohne Lohn).
2. Als bedarfsgerechte individuelle Leistungen gelten insbesondere Betreuungs-, Beratungs- und Pflegeleistungen, welche die Entwicklung der betreuungsbedürftigen Personen im Arbeitsbereich und die Erhaltung des Arbeitsplatzes im ergänzenden Arbeitsmarkt zum Ziel haben.