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894b SEV CH-LU

§ 39 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Revision

Betriebsrechnung und Buchführung
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§ 39 SEV · Revision

1. Die Trägerschaft hat durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

2. Ist die Trägerschaft gesetzlich zu einer Revision verpflichtet, lässt sie die Jahresrechnung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt oder ordentlich prüfen. Ist die Trägerschaft gesetzlich zu keiner Revision verpflichtet, lässt sie mindestens einen Review (PS910) gemäss den Schweizer Prüfungsstandards von Treuhand Suisse und ExpertSuisse durchführen.

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