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894b SEV CH-LU

§ 38 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Jahresrechnung und Kostenrechnung

Betriebsrechnung und Buchführung
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§ 38 SEV · Jahresrechnung und Kostenrechnung

1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen, die über eine Leistungsvereinbarung verfügen, führen eine Kostenrechnung mit Kostenträgern je Angebot, basierend auf ihrer Jahresrechnung. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt Richtlinien zur Rechnungslegung und zur Kostenrechnung. Sie orientiert sich an den Vorgaben der IVSE und an den Vorgaben der Branchenverbände. Für öffentlich-rechtliche Einrichtungen können abweichende Kontenrahmen vereinbart werden.

2. Der Dienststelle Soziales und Gesellschaft sind gemäss ihren Vorgaben jährlich der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung zusammen mit der Kostenrechnung, der Kapitalnachweis, der Revisionsbericht und die Kennzahlen einzureichen, insbesondere die Abwesenheitstage bei stationären Wohnangeboten.

3. Das Angebot an beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 ist ab zwei Personen in der Kostenrechnung separat zu erfassen. Für eine Person kann der Aufwand und Ertrag dieser Massnahmen in der Kostenrechnung zusammen mit dem Angebot für erwachsene Personen mit Behinderungen ausgewiesen werden.

4. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft die eingereichten Unterlagen. Sie vergleicht die Angaben mit dem Leistungsauftrag und der Leistungsvereinbarung und verfügt nötigenfalls Massnahmen.

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