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894b SEV CH-LU

§ 37 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ermässigung

Kostenbeteiligung - Erwachsene Personen mit Behinderungen
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§ 37 SEV · Ermässigung

1. Kann die Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen mit Eigenmitteln der betreuungsbedürftigen Person und den Leistungen der Sozialversicherungen nicht gedeckt werden, kann deren Höhe von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft befristet ermässigt werden.

2. Erwachsene Personen mit Behinderungen, die dauerhaft in stationären Wohnangeboten wohnen, erhalten pro Abwesenheitstag eine Rückerstattung von 25 Franken zuzüglich der Rückerstattung einer allfälligen Hilflosenentschädigung.

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