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894b SEV CH-LU

§ 36 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Kosten auf dem Arbeitsweg

Kostenbeteiligung - Erwachsene Personen mit Behinderungen
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§ 36 SEV · Kosten auf dem Arbeitsweg

1. Die Kosten für die individuelle Begleitung auf dem Arbeitsweg werden bei erwachsenen Personen mit Behinderungen, die in einem stationären Wohnangebot leben, von diesem Wohnangebot getragen. Personen, die ausserhalb eines stationären Angebots wohnen und eine stationäre Tagesstruktur nutzen, haben sich mit ihrem Lohn angemessen an den Kosten des Arbeitsweges zu beteiligen. Für den darüber hinausgehenden Teil können sie eine Kostengutsprache beim Kanton beantragen.

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