§ 35 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Kostenbeteiligung
§ 35 SEV · Kostenbeteiligung
1. Die Höhe der Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen in anerkannten sozialen Einrichtungen mit stationärem Wohnangebot beträgt pro Person und Monat 4500 Franken. Bei einer Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit wird die Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung hinzugezählt.
1bis. Die Höhe der Kostenbeteiligung bei einem Aufenthalt in einer ausserkantonalen Einrichtung mit stationärem Wohnangebot entspricht für Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen der maximal anrechenbaren Tagestaxe gemäss § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 30. November 2007.
1ter. Die Kostenbeteiligung nach den Absätzen 1 und 1bis darf höchstens der Vollkostenpauschale der bezogenen Leistungen entsprechen.
2. Die Kostenbeteiligung wird im Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).
3. Personen, die ausserhalb eines stationären Angebots wohnen und eine Tagesstruktur ohne Lohn besuchen, in welcher sie über Mittag Betreuung und Verpflegung benötigen, haben eine Kostenbeteiligung für das Mittagessen von 10 Franken pro Tag und für die Betreuung von 35 Franken pro Tag zu übernehmen. Das Gleiche gilt für Personen in einer Tagesstruktur mit Lohn, wenn sie einen hohen Betreuungsbedarf über Mittag aufweisen und weniger als 200 Franken pro Monat verdienen.