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894b SEV CH-LU

§ 34 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Angebote der sozialtherapeutischen Suchttherapie

Kostenbeteiligung - Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
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§ 34 SEV · Stationäre Angebote der sozialtherapeutischen Suchttherapie

1. Die Kostenbeteiligung in stationären Angeboten der sozialtherapeutischen Suchttherapie beträgt pauschal 900 Franken pro Person und Monat.

2. Soweit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung oder gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, beträgt die Kostenbeteiligung in stationären Angeboten der sozialtherapeutischen Suchttherapie 4500 Franken pro Monat und Person. Bei einer Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit wird die Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung hinzugezählt.

3. Die Kostenbeteiligung wird in den Monaten, in denen der Ein- oder der Austritt liegt, tageweise erhoben und anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).

4. Bei der ambulanten sozialtherapeutischen Begleitung von Personen im Anschluss an eine sozialtherapeutische stationäre Suchttherapie wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet.

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