Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894b SEV CH-LU

§ 33 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Sonderschulinternate

Kostenbeteiligung - Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 SEV · Sonderschulinternate

1. Die Kostenbeteiligung in anerkannten Sonderschulinternaten beträgt pro Person und Monat

a. bei 6 oder 7 Übernachtungen in der Woche: Fr. 450.-

b. bei 4 oder 5 Übernachtungen in der Woche: Fr. 300.-

c. bei 3 Übernachtungen in der Woche: Fr. 225.-

d. bei 2 Übernachtungen in der Woche: Fr. 150.-

e. bei 1 Übernachtung in der Woche: Fr. 75.-

2. Treten Kinder und Jugendliche während des Schuljahres in ein anerkanntes Sonderschulinternat ein oder aus einem solchen aus, wird der Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt.

3. Für die Sonderschulung richtet sich der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag nach der Schulgeldverordnung vom 3. März 2015.

← § 32 SEV Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen § 34 SEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →