894b
SEV
CH-LU
§ 33 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Sonderschulinternate
Kostenbeteiligung - Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
§ 33 SEV · Sonderschulinternate
1. Die Kostenbeteiligung in anerkannten Sonderschulinternaten beträgt pro Person und Monat
a. bei 6 oder 7 Übernachtungen in der Woche: Fr. 450.-
b. bei 4 oder 5 Übernachtungen in der Woche: Fr. 300.-
c. bei 3 Übernachtungen in der Woche: Fr. 225.-
d. bei 2 Übernachtungen in der Woche: Fr. 150.-
e. bei 1 Übernachtung in der Woche: Fr. 75.-
2. Treten Kinder und Jugendliche während des Schuljahres in ein anerkanntes Sonderschulinternat ein oder aus einem solchen aus, wird der Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt.
3. Für die Sonderschulung richtet sich der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag nach der Schulgeldverordnung vom 3. März 2015.