894b
SEV
CH-LU
§ 32 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre und ambulante Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Kostenbeteiligung - Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
§ 32 SEV · Stationäre und ambulante Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
1. Die Kostenbeteiligung bei anerkannten stationären Angeboten gemäss § 2 Absatz 1a des Gesetzes für Kinder und Jugendliche beträgt pauschal 900 Franken pro Person und Monat.
2. Die Kostenbeteiligung wird in den Monaten, in welchen der Ein- oder der Austritt liegt, anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).
3. Die Kostenbeteiligung für die ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung als ergänzende Hilfe zur Erziehung gemäss § 2 Absatz 1 beträgt 80 Franken pro Familie und Monat unabhängig von der Intensität der Begleitung. Bei den weiteren Leistungen gemäss § 2 Absatz 1 wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet.