Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894b SEV CH-LU

§ 32 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre und ambulante Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Kostenbeteiligung - Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 SEV · Stationäre und ambulante Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

1. Die Kostenbeteiligung bei anerkannten stationären Angeboten gemäss § 2 Absatz 1a des Gesetzes für Kinder und Jugendliche beträgt pauschal 900 Franken pro Person und Monat.

2. Die Kostenbeteiligung wird in den Monaten, in welchen der Ein- oder der Austritt liegt, anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).

3. Die Kostenbeteiligung für die ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung als ergänzende Hilfe zur Erziehung gemäss § 2 Absatz 1 beträgt 80 Franken pro Familie und Monat unabhängig von der Intensität der Begleitung. Bei den weiteren Leistungen gemäss § 2 Absatz 1 wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet.

← § 31 SEV Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen § 33 SEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →