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894b SEV CH-LU

§ 31 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Rechnungsstellung

Kostenbeteiligung - Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
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§ 31 SEV · Rechnungsstellung

1. Die Kostenbeteiligung wird monatlich in Rechnung gestellt.

2. Soweit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 besteht, erhöht sich die geschuldete Kostenbeteiligung um diesen Betrag.

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