894b
SEV
CH-LU
§ 31 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Rechnungsstellung
Kostenbeteiligung - Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
§ 31 SEV · Rechnungsstellung
1. Die Kostenbeteiligung wird monatlich in Rechnung gestellt.
2. Soweit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 besteht, erhöht sich die geschuldete Kostenbeteiligung um diesen Betrag.