894b
SEV
CH-LU
§ 30 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Kostenbeteiligungsordnung
Kostenbeteiligung - Allgemeines
§ 30 SEV · Kostenbeteiligungsordnung
1. Jede anerkannte soziale Einrichtung erlässt eine Kostenbeteiligungsordnung, die insbesondere Angaben zur Höhe der Kostenbeteiligung, zu allfälligen Ermässigungen bei Abwesenheiten und zu den individuellen Nebenkosten enthält.
2. Erlass und wesentliche Änderungen der Kostenbeteiligungsordnung bedürfen der Genehmigung durch die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
3. Die Kostenbeteiligungsordnungen gelten für betreuungsbedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern. Für betreuungsbedürftige Personen aus anderen Kantonen ist die IVSE massgebend.