894b
SEV
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen Wohnen
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
§ 3 SEV · Stationäre Leistungen Wohnen
1. Als stationäres Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gelten
a. das Wohnen auf der Grundlage eines Pensionsvertrages in der Struktur einer anerkannten sozialen Einrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006,
b. das Wohnen auf der Grundlage eines Pensionsvertrages in einer Aussenwohngruppe oder in einer von der anerkannten sozialen Einrichtung gemieteten Wohnung.
2. Als bedarfsgerechte individuelle Leistungen im stationären Wohnen gelten insbesondere Betreuungs-, Beratungs- und Pflegeleistungen.