894b
SEV
CH-LU
§ 29 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Tarife und Wohnsitzerfordernis
Kostenregelung - Kostengutsprache
§ 29 SEV · Tarife und Wohnsitzerfordernis
1. Der anrechenbare Tarif für kantonale Assistenzleistungen beträgt maximal 35 Franken pro Stunde. Für ambulante Fachleistungen entsprechen die anrechenbaren Tarife maximal den Vollkosten einer Dienstleistungsstunde von Sozialpädagoginnen und -pädagogen beziehungsweise von Arbeitsagoginnen und -agogen. Pro Monat darf die Abgeltung für ambulante Fach- und Assistenzleistungen insgesamt die Beitragsgrenze gemäss § 28 nicht überschreiten.
2. Für kantonale Assistenzleistungen können frühestens zwei Jahren nach Wohnsitznahme der anspruchsberechtigten Person im Kanton Luzern Kostengutsprachen erteilt werden.