894b
SEV
CH-LU
§ 28 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Beitragsgrenze für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
Kostenregelung - Kostengutsprache
§ 28 SEV · Beitragsgrenze für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
1. Als vergleichbarer Aufenthalt in einer anerkannten sozialen Einrichtung zur Ermittlung der Beitragsgrenze für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen gelten die stationären Leistungen, welche die betreffende Person anstelle einer ambulanten Lösung benötigen würde. Massgebend ist die durchschnittliche Vollkostenpauschale für stationäre Leistungen der entsprechenden individuellen Betreuungsbedarfsstufe nach Abzug einer Kostenbeteiligung.
2. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt Weisungen zur Bestimmung der individuellen Betreuungsbedarfsstufe, zur Ermittlung der durchschnittlichen Vollkostenpauschale sowie zur Höhe der abzuziehenden Kostenbeteiligung.