894b
SEV
CH-LU
§ 27 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Direktzahlungen an anerkannte soziale Einrichtungen
Kostenregelung - Kostengutsprache
§ 27 SEV · Direktzahlungen an anerkannte soziale Einrichtungen
1. Die Beiträge für ambulante Fachleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des Gesetzes können direkt an die anerkannte soziale Einrichtung geleistet werden, wenn
a. die berechtigte Person die finanziellen Leistungen nicht an die anerkannte soziale Einrichtung weiterleitet,
b. die berechtigte Person die Einkommensverwaltung nicht selber wahrnehmen kann oder
c. Besonderheiten des ambulanten Angebotes, wie unregelmässige und geringe Inanspruchnahme der Leistungen oder betriebswirtschaftliche Gründe, vorliegen.
2. Direktzahlungen an eine anerkannte soziale Einrichtung statt an die berechtigte Person werden von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft verfügt.