§ 25 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Vorläufige Kostengutsprache
§ 25 SEV · Vorläufige Kostengutsprache
1. Ist ein rascher Wechsel von einem stationären Angebot zu einer ambulanten Fachleistung notwendig und kann vorgängig das ordentliche Verfahren gemäss § 24 nicht durchgeführt werden, kann eine vorläufige Kostengutsprache erteilt werden.
2. Die gesuchstellende Person übermittelt innert fünf Arbeitstagen nach Erstbezug der ambulanten Fachleistung das Gesuchsformular inklusive der Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezuges durch die betreuende anerkannte soziale Einrichtung an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
3. Die gesuchstellende Person erhält in diesem Fall eine vorläufige Kostengutsprache für maximal drei Monate. Diese wird der betreuenden anerkannten sozialen Einrichtung zur Kenntnis zugestellt.
4. Nach Abschluss des Verfahrens gemäss § 24 Absatz 1-3 verfügt die Dienststelle Soziales und Gesellschaft rückwirkend ab Erstbezug der Leistung eine definitive Kostengutsprache oder hebt die Kostengutsprache ab dem Zeitpunkt der Verfügung auf.