894b
SEV
CH-LU
§ 22 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Rechnungsstellung
Kostenregelung - Leistungspauschale
§ 22 SEV · Rechnungsstellung
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen stellen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft monatlich die effektiv erbrachten Leistungen nach Abzug der Kostenbeteiligungen in Rechnung. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann mit den anerkannten sozialen Einrichtungen Ausnahmen von der monatlichen Rechnungsstellung vereinbaren. Sie kann Vorgaben zur Form der Rechnungsstellung erlassen.
2. Die maximal anrechenbare Jahresleistung entspricht einer Auslastung von 100 Prozent gemäss Leistungsvereinbarung im Jahresdurchschnitt.