Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894b SEV CH-LU

§ 21 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Abgeltung durch Pauschalen

Kostenregelung - Leistungspauschale
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 SEV · Abgeltung durch Pauschalen

1. Die Grundlage für die Festlegung der Vollkostenpauschalen bilden die Vollkosten je Angebot sowie das Planmengengerüst. Das Planmengengerüst stützt sich auf die Auslastung der letzten zwei abgeschlossenen Betriebsjahre und des dem Jahr der Festlegung folgenden Budgetjahres, sofern sich die Struktur und das Angebot der anerkannten sozialen Einrichtung nicht wesentlich verändert haben. Bei stationären Leistungen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes wird zudem auf den individuellen Betreuungsbedarf je Bedarfsgruppe abgestützt.

2. Die Vollkostenpauschalen gemäss § 12 Absätze 1 und 1bis des Gesetzes werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

3. Quersubventionierungen zwischen den Bereichen gemäss § 2 Absatz 1a-d des Gesetzes sind nicht zulässig.

4. Innerhalb einer anerkannten sozialen Einrichtung gilt für alle betreuungsbedürftigen Personen mit der gleichen Indikation dieselbe Vollkostenpauschale.

5. Bei der Festlegung der Vollkostenpauschale für anerkannte Sonderschulinternate sind durch die Dienststelle Soziales und Gesellschaft und die Dienststelle Volksschulbildung die Leistungen des Internatsbereichs von jenen des Schulbereichs abzugrenzen.

← § 20 SEV Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen § 22 SEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →