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894b SEV CH-LU

§ 20 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Berechnung der Pauschale

Kostenregelung - Leistungspauschale
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§ 20 SEV · Berechnung der Pauschale

1. Die Vollkostenpauschale entspricht dem vereinbarten IVSE-Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit. Verrechnungseinheiten für stationäre Wohnangebote sind Monate à 30 Tage (Basis 360 Tage im Jahr). Bei Tagesstrukturangeboten mit und ohne Lohn gelten Monatspauschalen für vereinbarte Pensen an maximal 20 Tagen pro Monat (Basis 240 Tage im Jahr).

2. Der Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit berechnet sich aus dem anrechenbaren Betriebsaufwand, vermindert um den anrechenbaren Ertrag gemäss den Vorgaben der IVSE. Bei stationären Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen wird der Betreuungsaufwand zudem nach individuellem Betreuungsbedarf abgestuft. Die abgestuften Vollkostenpauschalen werden pro Verrechnungseinheit für jede Stufe vor Abzug der Kostenbeteiligungen vereinbart.

3. Liegt die berechnete Vollkostenpauschale bei gleicher Indikation deutlich über oder unter dem Durchschnittswert der Pauschalen vergleichbarer Angebote innerhalb und ausserhalb des Kantons, kann sie unter Berücksichtigung von Kennzahlenvergleichen entsprechend angepasst werden.

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