894b
SEV
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr
§ 2 SEV · Ambulante Leistungen
1. Als Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäss § 2 Absätze 1a und e sowie 4 des Gesetzes gelten ambulante ergänzende Hilfen zur Erziehung.
2. Abklärungen, die der Entscheidfindung oder Indikationsstellung für ambulante oder stationäre Massnahmen dienen, sind keine ambulanten Leistungen gemäss § 2 Absätze 1a und e sowie 4 des Gesetzes.