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894b SEV CH-LU

§ 2 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen

Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr
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§ 2 SEV · Ambulante Leistungen

1. Als Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäss § 2 Absätze 1a und e sowie 4 des Gesetzes gelten ambulante ergänzende Hilfen zur Erziehung.

2. Abklärungen, die der Entscheidfindung oder Indikationsstellung für ambulante oder stationäre Massnahmen dienen, sind keine ambulanten Leistungen gemäss § 2 Absätze 1a und e sowie 4 des Gesetzes.

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