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894b SEV CH-LU

§ 19 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Gesuch um Kostenübernahmegarantie

Kostenregelung - Kostenübernahmegarantie
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§ 19 SEV · Gesuch um Kostenübernahmegarantie

1. Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie sind von der anerkannten sozialen Einrichtung bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach deren Vorgaben einzureichen.

2. Mit dem Gesuch ist ein Indikationsbericht einzureichen, der über den Betreuungsbedarf, die Abklärungsergebnisse und das Ziel der vorgesehenen Massnahmen Aufschluss gibt und die Wahl der vorgeschlagenen Leistungserbringer begründet. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann Ausnahmefälle bezeichnen, in denen kein Indikationsbericht einzureichen ist. Sie kann zusätzliche Unterlagen einfordern.

3. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann laufende Kostenübernahmegarantien unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist aufheben.

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