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894b SEV CH-LU

§ 18 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ausserkantonale Einrichtungen ohne IVSE-Unterstellung

Kostenregelung - Allgemeines
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§ 18 SEV · Ausserkantonale Einrichtungen ohne IVSE-Unterstellung

1. Leistungen für soziale Einrichtungen gemäss § 29 Absatz 2 des Gesetzes, die nicht dem interkantonalen Recht unterstehen, können abgegolten werden, wenn

a. die Einrichtung einer öffentlichen Aufsicht untersteht und nach den Bestimmungen des Standortkantons anerkannte Dienste erbringt,

b. im Kanton Luzern keine vergleichbaren Leistungen angeboten werden und keine passende IVSE-Einrichtung besteht und

c. die Eignung, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme nachgewiesen sind.

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