894b
SEV
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Pilotprojekte
Planung und Steuerung
§ 17 SEV · Pilotprojekte
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft Gesuche zu Pilotprojekten nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit, der Qualität und der Ethik.
2. Entspricht ein Gesuch den Vorgaben von § 12a des Gesetzes und sind entsprechende finanzielle Mittel verfügbar, so reicht die Dienststelle Soziales und Gesellschaft das Gesuch bei der Kommission für soziale Einrichtungen zur Bewilligung ein.
3. Nach der Evaluation der Pilotprojekte gibt die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zuhanden der Kommission für soziale Einrichtungen eine Empfehlung zur Anerkennung ab.