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894b SEV CH-LU

§ 16 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Leistungsvereinbarungen

Planung und Steuerung
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§ 16 SEV · Leistungsvereinbarungen

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft handelt mit den anerkannten sozialen Einrichtungen auf der Grundlage der Anerkennung und des Leistungsauftrages Leistungsvereinbarungen aus und stellt dem Gesundheits- und Sozialdepartement Antrag.

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