894b
SEV
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Leistungsvereinbarungen
Planung und Steuerung
§ 16 SEV · Leistungsvereinbarungen
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft handelt mit den anerkannten sozialen Einrichtungen auf der Grundlage der Anerkennung und des Leistungsauftrages Leistungsvereinbarungen aus und stellt dem Gesundheits- und Sozialdepartement Antrag.