894b
SEV
CH-LU
§ 15 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Leistungsaufträge
Planung und Steuerung
§ 15 SEV · Leistungsaufträge
1. Die Leistungsaufträge richten sich nach dem im Planungsbericht ausgewiesenen Bedarf.
2. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bereitet die Leistungsaufträge mit den geeigneten sozialen Einrichtungen vor und stellt der Kommission für soziale Einrichtungen Antrag.
3. Die Leistungsaufträge enthalten insbesondere Bestimmungen
a. zur maximalen Platzanzahl je Leistung,
b. zur Zielgruppe der Angebote,
c. zur IVSE-Unterstellung,
d. zur Qualitätssicherung der Angebote,
e. zu den Ausbildungsplätzen,
f. zur Finanzierung,
g. zu Aufsicht und Controlling,
h. zu Geltungsdauer und Kündigung,
i. zu den Massnahmen zum Schutz und Wohlergeben der betreuungsbedürftigen Personen sowie zur Förderung der Selbstbestimmung und Wahlfreiheit.