894b
SEV
CH-LU
§ 14 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Kennzahlen
Planung und Steuerung
§ 14 SEV · Kennzahlen
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen weisen Kennzahlen aus
a. zu ihrem Angebot und dessen Nutzung,
b. zu Art, Umfang und Qualität der einzelnen Leistungen,
c. zu Kosten und Finanzierung je Leistung,
d. zur Wirkung ihrer Tätigkeit.
2. Sie erheben den individuellen Betreuungsbedarf in stationären Angeboten für erwachsene Personen mit Behinderungen mittels von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft vorgegebenen Rastern, Wegleitungen und Richtlinien.
3. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt die zu erhebenden Kennzahlen fest und ist für die Auswertung zuständig.