§ 13 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Abklärungs- und Beratungsstellen
§ 13 SEV · Abklärungs- und Beratungsstellen
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnet die unabhängige Abklärungsstelle und die zugelassenen Beratungsstellen gemäss § 21a des Gesetzes. Es hört die Kommission für soziale Einrichtungen, die anerkannten sozialen Einrichtungen und die Fachstellen der Behindertenhilfe in geeigneter Weise an.
2. Die unabhängige Abklärungsstelle prüft die Indikation der beantragten ambulanten Leistungen sowie die übrigen Voraussetzungen für eine Kostengutsprache und gibt eine Empfehlung zuhanden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft ab. Das Gesundheits- und Sozialdepartement schliesst mit der unabhängigen Abklärungsstelle eine Leistungsvereinbarung ab.
3. Die zugelassenen Beratungsstellen beraten und begleiten die erwachsenen Personen mit Behinderung bei der Findung bedarfsgerechter ambulanter Leistungen nach den §§ 5 und 6 und unterstützen sie im Gesuchsverfahren.
4. Die zugelassenen Beratungsstellen erhalten eine Vergütung von pauschal 1200 Franken pro beratene Person, wenn die Beratung mindestens 120 Minuten gedauert hat und die beratene Person bereits zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. Eine erneute Vergütung für die gleiche Person kann frühestens drei Jahre nach der letzten Zahlung geltend gemacht werden.