894b
SEV
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Dienststelle Immobilien
Organisation und Zuständigkeiten
§ 12 SEV · Dienststelle Immobilien
1. Die Dienststelle Immobilien begutachtet fachtechnisch Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Sanierungsprojekte, die mehr als 250 000 Franken kosten, und gibt eine Empfehlung zur Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Projekte ab.
2. Sie kann verwaltungsexterne Fachleute beiziehen.
3. Die Kosten der Begutachtung werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.