§ 11 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Dienststelle Soziales und Gesellschaft
§ 11 SEV · Dienststelle Soziales und Gesellschaft
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft
a. ist die Geschäftsstelle der Kommission für soziale Einrichtungen und bereitet deren Geschäfte vor,
b. ist die kantonale Verbindungsstelle gemäss Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002/14. September 2007 und der Strafgesetzgebung des Bundes,
c. meldet gestützt auf Artikel 31 IVSE soziale Einrichtungen, die sie dieser zu unterstellen beabsichtigt (IVSE-Unterstellung),
d. erteilt Kostenübernahmegarantien für Aufenthalte betreuungsbedürftiger Personen in ausserkantonalen sozialen Einrichtungen, prüft und begleicht die Rechnungen und fordert die geschuldeten Beiträge ein,
e. ist die zuständige kantonale Stelle für die Erteilung von Kostenübernahmegarantien im Zusammenhang mit dem Eintritt und bei der Einweisung von betreuungsbedürftigen Personen in anerkannte soziale Einrichtungen,
f. ist die zuständige kantonale Stelle für die Erteilung von Kostengutsprachen für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen,
g. prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist, wenn keine Einigung mit der betreuungsbedürftigen Person erzielt werden kann,
h. ist die zuständige kantonale Stelle für den Erlass einer Verfügung bei Streitigkeiten über den Bestand von Beitragsforderungen sowie die Höhe, die Bevorschussung und die Zahlung von Beiträgen gemäss den §§ 28 und 31-33 des Gesetzes,
i. ist die zuständige kantonale Stelle für die Verfügung der sofortigen Schliessung einer anerkannten sozialen Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine ernsthafte Gefahr besteht,
j. führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle,
k. übt die Aufsicht über die anerkannten sozialen Einrichtungen nach § 17 des Gesetzes aus,
l. kann eine Liste geplanter Platzierungen führen,
m. ist für die Durchführung der Erhebung und Auswertung der Kennzahlen gemäss § 14 verantwortlich,
n. * erlässt Weisungen zur Kostenregelung, zur Kostenbeteiligung, zur Betriebsrechnung und zur Buchführung gemäss dieser Verordnung und überprüft deren Einhaltung,
o. * führt eine Liste mit den Angeboten der ambulanten Leistungen gemäss den §§ 5 und 6 sowie der zugelassenen Beratungsstellen gemäss § 13.
2. Die Kosten der Dienststelle Soziales und Gesellschaft werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.