894b
SEV
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Kommission für soziale Einrichtungen
Organisation und Zuständigkeiten
§ 10 SEV · Kommission für soziale Einrichtungen
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement sowie der Verband Luzerner Gemeinden schlagen dem Regierungsrat je vier Vertreterinnen und Vertreter mit den notwendigen Fachkompetenzen zur Wahl in die Kommission für soziale Einrichtungen vor.
2. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 5 der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2002 und Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.