894b
SEV
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr
§ 1 SEV · Stationäre Leistungen
1. Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1a des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007 (im Folgenden Gesetz) gelten
a. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung mit oder ohne externe Tagesstruktur in einer anerkannten sozialen Einrichtung,
b. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung in einer Pflegefamilie, die durch einen anerkannten Dienstleistungsanbieter der Familienpflege begleitet wird,
c. Notaufnahmen, Kriseninterventionen, Beobachtungs- und Abklärungsaufenthalte in einer anerkannten sozialen Einrichtung,
d. externes Wohnen und Betreuung durch eine anerkannte soziale Einrichtung, wie beispielsweise in einer Aussenwohngruppe (Progressionsstufe).