§ 9 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kostenrechnung und Kennzahlen
§ 9 SEG · Kostenrechnung und Kennzahlen
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach einer einheitlichen Methode. Sie führen dazu eine Kostenrechnung und erheben die von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegten Kennzahlen, welche insbesondere die Grundlage für die Berechnung der Vollkostenpauschalen sind.
2. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Kostenrechnung und an die Kennzahlen durch Verordnung.
3. Die zuständige kantonale Behörde kann Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und zur Qualität der Leistungserbringung. Die Unterschiedlichkeit der Angebote ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige kantonale Behörde kann Dritte mit der Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen und darf das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen.