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SEG
CH-LU
§ 8 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Planungsbericht
Planung und Steuerung
§ 8 SEG · Planungsbericht
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Planungsbericht über die Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz.
1bis Der Bericht enthält insbesondere Aussagen über
a. die Abschätzung des Bedarfs an ambulanter und stationärer Betreuung, Begleitung, Schulung und Förderung,
b. die Planung der Angebote für stationäre und ambulante Leistungen,
c. die interkantonale Zusammenarbeit und die Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben.
2. Die sozialen Einrichtungen und die betroffenen Organisationen sind vorgängig anzuhören.