Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894 SEG CH-LU

§ 8 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Planungsbericht

Planung und Steuerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 SEG · Planungsbericht

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Planungsbericht über die Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz.

1bis Der Bericht enthält insbesondere Aussagen über

a. die Abschätzung des Bedarfs an ambulanter und stationärer Betreuung, Begleitung, Schulung und Förderung,

b. die Planung der Angebote für stationäre und ambulante Leistungen,

c. die interkantonale Zusammenarbeit und die Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben.

2. Die sozialen Einrichtungen und die betroffenen Organisationen sind vorgängig anzuhören.

← § 7 SEG Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Geltungsbereich und Zweck § 9 SEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →