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894 SEG CH-LU

§ 7 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kommission für soziale Einrichtungen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 7 SEG · Kommission für soziale Einrichtungen

1. Die Kommission für soziale Einrichtungen

a. anerkennt die sozialen Einrichtungen im Kanton, auf die das Gesetz Anwendung findet, und erteilt ihnen die Leistungsaufträge,

b. entscheidet über allfällige Abänderungen der Leistungsaufträge,

c. bestimmt bei Fehlen einer Leistungsvereinbarung die Leistungen und die Einzelheiten der Leistungserfüllung,

d. * erstattet dem Regierungsrat und den Gemeinden jährlich Bericht,

e. * nimmt Stellung zum Planungsbericht,

f. * führt die Liste nach § 15 Absatz 3bis,

g. * bewilligt Pilotprojekte gemäss § 12a.

2. Sie nimmt nach Anhören der sozialen Einrichtungen und der betroffenen Organisationen Stellung

a. zu Entwürfen von Verordnungen,

b. * zu den Grundsätzen für die Ermittlung der Betriebskosten, der Vollkostenpauschalen und der Kostengutsprachen sowie zu den für die Anerkennung der sozialen Einrichtungen massgebenden Qualitätskriterien,

c. * zu den Einzelheiten der Kostenbeteiligungen der betreuungsbedürftigen Personen im Kanton.

3. Die Kommission besteht aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons führt den Vorsitz und hat den Stichentscheid. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie ist administrativ dem Gesundheits- und Sozialdepartement unterstellt.

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