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894 SEG CH-LU

§ 6 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Gesundheits- und Sozialdepartement

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 6 SEG · Gesundheits- und Sozialdepartement

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement

a. erarbeitet mit geeigneten sozialen Einrichtungen Leistungsaufträge,

b. schliesst mit den anerkannten sozialen Einrichtungen Leistungsvereinbarungen ab,

c. stellt die Aufsicht über die anerkannten sozialen Einrichtungen sicher, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen,

d. * stellt die Kontrolle über die Kostenübernahmegarantien bei Eintritten und Einweisungen in anerkannte soziale Einrichtungen sicher,

e. * stellt die Kontrolle über die Kostengutsprachen bei ambulanten Fach- und Assistenzleistungen sicher.

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