§ 5 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Regierungsrat
§ 5 SEG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Finanzierung sozialer Einrichtungen ab und bezeichnet die zu deren Vollzug befugten Behörden,
b. wählt die Kommission für soziale Einrichtungen und auf Vorschlag der Gemeinden die Gemeindevertretungen; er legt deren Entschädigung fest,
c. bezeichnet die Schlichtungsstelle.
2. Nach Anhören der Kommission für soziale Einrichtungen
a. erstellt er den Planungsbericht und unterbreitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme,
b. * legt er die Einzelheiten der Kostenbeteiligungen der betreuungsbedürftigen Personen im Kanton fest,
c. * legt er unter Berücksichtigung der Besonderheiten der sozialen Einrichtungen die Grundsätze für die Ermittlung der Betriebskosten, der Vollkostenpauschalen und der Kostengutsprachen fest,
d. bestimmt er die für die Anerkennung der sozialen Einrichtungen massgebenden Qualitätskriterien.