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SEG
CH-LU
§ 41a Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2019
Schlussbestimmungen
§ 41a SEG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2019
1. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Oktober 2019 hängige Gesuche ist das neue Recht anwendbar.
2. Die Abklärungs- und Beratungsstelle gemäss § 21a ist bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Oktober 2019 zu errichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für Kostengutsprachen gemäss den §§ 12 Absatz 3 und 33a Absatz 2 der Bedarf ausgewiesen, wenn eine Indikation im Sinn von § 23 Absatz 2bis vorliegt.
3. Rücklagen im Eigenkapital gemäss bisherigem Recht bleiben bestehen. Sie dienen in Ergänzung des Schwankungsfonds zum Ausgleich von Verlusten und werden bei der Berechnung der Höhe des Schwankungsfonds mitberücksichtigt.